SCHWABEN               

   
Termine
Mitteilungen
Mitglieder
Vorstand
Vertretungsbörse
Mitarbeiterbörse
Kontakte
Satzung
Links
Chirurgen-Suche
Impressum
Home
  Datenschutz
   
 
  D I E   S A T Z U N G  
     
     
  Arbeitsgemeinschaft Niedergelassener Chirurgen Schwaben

SATZUNG
 
     
  § 1 Name, Sitz  
     
 
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Niedergelassener Chirurgen Schwaben“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Günzburg.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit dieser Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V.
 
     
  § 2 Geschäftsjahr  
 
  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
     
  § 3 Zweck des Vereins  
     
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und Förderung von Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der ambulanten Chirurgie.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen sowie die Herausgabe von
Informationsschriften.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung des Vereins. Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen an Dritte sind ausgeschlossen.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens trifft die Mitgliederversammlung, Diese Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des Finanzsamtes ausgeführt werden.
 
     
  § 4 Mitgliedschaft  
     
 
(1) Mitglied kann grundsätzlich jeder niedergelassene Arzt für Chirurgie werden.
(2) Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei einer Ablehnung sollen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) Die Kündigung ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
b) durch Auflösung des Vereins (§8)
c) durch Ausschluss mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen ehrlosen und/oder vereinsschädigenden Verhaltens. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
     
  § 5 Vorstand  
     
 
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist nur der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder dieser beiden ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte; dies erfolgt ehrenamtlich. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere:
a) die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist;
b) die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung.
c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung: Buchführung und ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
d) Aufnahme von neuen Mitgliedern.
(3) Bei der Leitung des Vereins und der Führung seiner Geschäfte wird der Vorstand von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten und entlastet, der durch gesonderten Beschluss bestimmt wird. Dieser juristische Beistand wird bei anstehenden Problemen durch den Vorstand für einen bestimmten Aufgabenbereich beauftragt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Nachwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.
(5) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB haben Alleinvertretungsrecht.
(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
(7) Der. 1. Vorsitzende beruft zu Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 2 Vorstandsmitglieder eine Sitzung beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1.  oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
(8) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten: Ort und Zeit der Sitzung; die Tagesordnung; die zur Abstimmung gestellten Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen) die gefassten Beschlüsse.
 
     
  § 6 Mitgliederversammlung  
     
 
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
a) wenn es der Vorstand beschließt und das Wohl des Vereins dies erfordert,
b) wenn die Berufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Beitragshöhe und Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage,
c) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 21 Tage vor der Versammlung,
d) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit 2 Kassenprüfer.
(3) Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.
(4) Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind: Änderung des Vereinszwecks sowie Auflösung des Vereins. Im übrigen ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben, sofern wenigstens 5 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.
(5) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für die Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Vorstand jeweils bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten: Name des Versammlungsleiter; Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, zur Abstimmung gestellte Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen; ungültige Stimmen); Art der Abstimmung
 
     
     
  § 7 Beitrag und Haftung der Mitglieder  
     
 
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags legt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Das Mitglied, das mit der Beitragszahlung sich in Verzug befindet, wird angemahnt und einen Monat danach aus der Mitgliederliste gestrichen, falls kein Zahlungseingang festzustellen ist.
(3) Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt., nur mit dem Vereinsvermögen.
 
     
     
  § 8 Auflösung des Vereins  
     
 
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung erfolgt nur dann,
a) wenn der Vorstand dies einstimmig beschlossen hat oder
b) wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gefordert haben.
 
     
     
  Stand der Satzung bei Gründung des Vereins auf Vereinseintrag
Dezember 1995


Änderung der Satzung am 22.8.2005.