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I E S A T Z U N G |
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Arbeitsgemeinschaft Niedergelassener Chirurgen Schwaben
SATZUNG |
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§ 1
Name, Sitz |
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(1) |
Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft
Niedergelassener Chirurgen Schwaben“. |
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(2) |
Der Verein hat seinen Sitz in Günzburg. |
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(3) |
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit
dieser Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V. |
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§ 2
Geschäftsjahr |
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
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§ 3
Zweck des Vereins |
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(1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). |
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(2) |
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen
Gesundheitspflege und Förderung von Bildung und Erziehung auf
dem Gebiet der ambulanten Chirurgie. |
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(3) |
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen
sowie die Herausgabe von
Informationsschriften. |
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(4) |
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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(5) |
Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung des
Vereins. Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
unverhältnismäßig hohe Vergütungen an Dritte sind
ausgeschlossen. |
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(6) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens trifft die Mitgliederversammlung, Diese Beschlüsse
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzsamtes ausgeführt
werden. |
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§ 4
Mitgliedschaft |
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(1) |
Mitglied kann grundsätzlich jeder niedergelassene Arzt für
Chirurgie werden. |
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(2) |
Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist,
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei einer
Ablehnung sollen dem Antragsteller die Gründe hierfür
mitgeteilt werden. |
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(3) |
Die Mitgliedschaft im Verein endet
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a)
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Die Kündigung
ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären. |
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b) |
durch
Auflösung des Vereins (§8) |
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c)
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durch
Ausschluss mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen ehrlosen
und/oder vereinsschädigenden Verhaltens. Hierüber
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
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§ 5
Vorstand |
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(1) |
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem
Kassierer. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus,
so erlischt automatisch dessen Organstellung. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB ist nur der erste Vorsitzende und der
zweite Vorsitzende. Jeder dieser beiden ist
einzelvertretungsberechtigt. |
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(2) |
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung
seiner Geschäfte; dies erfolgt ehrenamtlich. Er hat alle
Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht
ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere:
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a)
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die
Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen ist; |
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b) |
die
Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und Aufstellung
einer Tagesordnung. |
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c) |
Durchführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung: Buchführung und
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des
Vereinsvermögens; |
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d) |
Aufnahme von
neuen Mitgliedern. |
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(3) |
Bei der Leitung des Vereins und der Führung seiner Geschäfte
wird der Vorstand von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten
und entlastet, der durch gesonderten Beschluss bestimmt wird.
Dieser juristische Beistand wird bei anstehenden Problemen
durch den Vorstand für einen bestimmten Aufgabenbereich
beauftragt. |
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(4) |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu
einer Nachwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen
zu wählen. |
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(5) |
Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und
außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des
Vorstandes im Sinne des § 26 BGB haben Alleinvertretungsrecht. |
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(6) |
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit
Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht
ist insoweit begrenzt. |
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(7) |
Der. 1. Vorsitzende beruft zu Vorstandssitzungen ein und
leitet diese. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder 2 Vorstandsmitglieder eine
Sitzung beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle
Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich
zustimmen. |
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(8) |
Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem 2. Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten: Ort und
Zeit der Sitzung; die Tagesordnung; die zur Abstimmung
gestellten Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis
(Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen) die gefassten
Beschlüsse. |
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§ 6
Mitgliederversammlung |
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(1) |
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr
stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
einberufen werden,
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a)
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wenn es der
Vorstand beschließt und das Wohl des Vereins dies
erfordert, |
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b) |
wenn die
Berufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und
Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. |
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(2) |
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden
Angelegenheiten zuständig:
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a)
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Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des
Vorstandes, |
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b) |
Festsetzung
der Beitragshöhe und Beschlussfassung über die Erhebung
einer Umlage, |
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c) |
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
Vorstand und zwar schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung spätestens 21 Tage vor der Versammlung, |
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d) |
Die
Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit 2
Kassenprüfer. |
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(3) |
Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung
von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter. |
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(4) |
Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann
beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind: Änderung des Vereinszwecks sowie
Auflösung des Vereins. Im übrigen ist die Beschlussfähigkeit
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
gegeben, sofern wenigstens 5 stimmberechtigte Mitglieder
erschienen sind. |
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(5) |
Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Für die Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des
Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. |
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(6) |
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom
Vorstand jeweils bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Die Niederschrift muss enthalten: Name des
Versammlungsleiter; Feststellung der satzungsmäßigen
Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, zur
Abstimmung gestellte Anträge mit dem jeweiligen
Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen,
Stimmenthaltungen; ungültige Stimmen); Art der Abstimmung |
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§ 7
Beitrag und Haftung der Mitglieder |
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(1) |
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern
und den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags
legt die Mitgliederversammlung fest. |
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(2) |
Das Mitglied, das mit der Beitragszahlung sich in Verzug
befindet, wird angemahnt und einen Monat danach aus der
Mitgliederliste gestrichen, falls kein Zahlungseingang
festzustellen ist. |
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(3) |
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand
für den Verein tätigt., nur mit dem Vereinsvermögen. |
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§ 8
Auflösung des Vereins |
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(1) |
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dieser
Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss
gefasst werden. |
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(2) |
Die Einberufung einer solchen Versammlung erfolgt nur dann,
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a)
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wenn der
Vorstand dies einstimmig beschlossen hat oder |
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b) |
wenn 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gefordert
haben. |
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Stand
der Satzung bei Gründung des Vereins auf Vereinseintrag
Dezember 1995
Änderung der Satzung am 22.8.2005. |
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